Satzung der Ortsgruppe Schleiden des Eifelvereins

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Beschluss der Mitgliederversammlung am 21. Januar 2005

Eingetragen in das Vereinsregister am 1. März 2005

§ 1 Name und Sitz

(1) Die im Jahre 1890 gegründete Ortsgruppe führt nach Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schleiden den Namen „Eifelverein, Ortsgruppe Schleiden e.V.“

Sitz der Ortsgruppe ist Schleiden.

(2) Sie ist als Ortsgruppe eine Untergliederung des Eifelvereins e. V. (Hauptverein) und übernimmt, soweit in dieser Satzung nicht geregelt, alle Rechte und Pflichten nach der Satzung des Eifelvereins

e. V. (Hauptvereins) in sinngemäßer Anwendung durch die Ortsgruppe. Die Ortsgruppe gehört zur Bezirksgruppe Euskirchen.

§ 2 Zweck des Vereins

Die Ortsgruppe dient dem Wohle der Eifel, ihrer Bevölkerung und aller, die hier Erholung und Entspannung suchen; insbesondere im Sinne des § 3 der Satzung des Eifelvereins e. V. (Hauptvereins) durch

1. Heimatkundliche und kulturelle Tätigkeit

Durch heimatkundliche Veranstaltungen aller Art weckt und vertieft die Ortsgruppe das Interesse

für das Vereinsgebiet und die Eifel.

2. Naturschutz, Landschaftspflege sowie Umwelt- und Denkmalschutz

Die Ortsgruppe setzt sich für einen wirksamen Umweltschutz, insbesondere für die Erhaltung und

den Schutz der einmaligen Natur und Landschaft der Eifel ein.

3. Strukturelle Förderung

Die Ortsgruppe vertritt die Interessen der Eifel und der ortsansässigen Bevölkerung bei der

Planung und Durchführung aller Maßnahmen, die der Verbesserung der wirtschaftlichen

und sozialen Verhältnisse dienen.

4. Jugendarbeit

Die Ortsgruppe strebt eine zeitgemäße Jugendarbeit im Sinne der Satzung an.

5. Internationale Beziehungen

Die Ortsgruppe unterstützt internationale Beziehungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Ortsgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel der Ortsgruppe dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Ortsgruppe.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins (Ortsgruppe) fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Ortsgruppe sind:

a) Vollzahlende Mitglieder (mit Bezug der Zeitschrift DIE EIFEL)

b) Familienmitglieder (ohne Bezug der Zeitschrift DIE EIFEL. Ehepartner muss Vollmitglied sein,

bei Lebensgemeinschaften muss ein Partner Vollmitglied sein)

c) Jugendmitglieder (unter 18 Jahre; danach Wechsel zum Vollmitglied)

d) Fördernde Mitglieder (z.B. Gesellschaften, Körperschaften, Institutionen, juristische oder

natürliche Personen)

e) Ehrenmitglieder

(2) Über den Aufnahmeantrag der unter a) bis d) genannten Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

(3) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Eifelvereins teilzunehmen und alle Vergünstigungen des Eifelvereins in Anspruch zu nehmen. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist durch das Mitglied gegenüber der Ortsgruppe bis zum 1. Dezember schriftlich zu erklären; die Mitgliedschaft endet dann zum 31. Dezember des laufenden Jahres.

Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie gegen Zwecke und Ziele des Eifelvereins gröblich verstoßen, das Ansehen des Eifelvereins schwer schädigen oder den Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlen. Ausstehende Mitgliedsbeiträge können eingefordert werden.

Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist schriftlich zu begründen. Gegen den Ausschluss steht dem betreffenden Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Sie hat aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Ausschlussmitteilung beim Vorstand schriftlich erfolgen.

§ 5 Beiträge

Die Höhe des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung nach Bedarf unter Berücksichtigung des abzuführenden Beitrags der Ortsgruppe an den Eifelverein e. V. (Hauptgeschäftsstelle) fest. Der Beitrag ist bis zum 1. März eines jeden Jahres an die Ortsgruppe zu entrichten.

§ 6 Organe der Ortsgruppe

Organe der Ortsgruppe sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die den Beitrag für das laufende bzw. das vergangene Jahr in Abhängigkeit vom Termin der Mitgliederversammlung bezahlt haben.

(2) Der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der vertretende Vorsitzende hat mindestens einmal jährlich eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Benachrichtigung. Eine

außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Beschluss des Vorstands oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt, soweit nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

die Höhe der Mitgliedsbeiträge,

den Jahres- und Kassenbericht,

die Entlastung des Vorstands,

die Wahl des Vorstandes für vier Jahre. Die Mitglieder des Vorstands üben ihr Amt auch nach

Ablauf der Amtsperiode bis zu einer Neu- oder Wiederwahl in der Mitgliedsversammlung aus.

die Nachwahl für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder für die verbleibende Amtszeit,

die Wahl von Rechnungsprüfern jährlich und

die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes.

(5) Alle Wahlen sind geheim. Offene Wahlen sind zulässig, wenn nicht mehr als ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten widerspricht. Die Wahl des Vorsitzenden ist eine Einzelwahl. Die übrigen Mitglieder des Vorstands können in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt werden, wenn nicht mehr als ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten widerspricht.

(6) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das mindestens die gefassten Beschlüsse und das Ergebnis von Wahlen zu enthalten hat. Das Protokoll ist vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer, dem Wanderwart, dem Wegewart und bis zu 4 Beisitzern. Der Jugendwart gehört dem Vorstand gemäß § 9 an. Die Ehrenvorsitzenden gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an.

(2) Der Vorstand im Sinne des BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart; je zwei vertreten gemeinsam den Verein nach außen.

(3) Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt. Für ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied wird auf der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für die verbleibende Amtzeit gewählt. Die Veränderung im Vorstand ist dem Eifelverein e. V. (Hauptgeschäftsstelle) mitzuteilen.

(4) Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter, führt die Vereinsgeschäfte, leitet die Vorstandssitzungen und Versammlungen und unterzeichnet mit dem Schriftführer die Sitzungsniederschriften. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter muss den Vorstand einberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit absoluter Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

§ 9 Jugendgruppe

Wenn sich innerhalb der Ortsgruppe eine Jugendgruppe bildet, wählt diese einen Jugendwart. Er bedarf der Bestätigung durch den Vorstand der Ortsgruppe und gehört diesem an.

§ 10 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können von der Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 12 Auflösung der Ortsgruppe

Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins beschlossen werden. Nehmen an der Mitgliederversammlung nicht mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder teil, so ist innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der die Auflösung mit drei Viertel der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden kann.

§ 13 Satzungsmäßige Vermögensbindung

(1) Bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke muss das Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder übersteigt, für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Entsprechende Beschlüsse dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

(2) Bei Auflösung der Ortsgruppe fällt das Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder übersteigt, der Stadt Schleiden zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Ziele der Ortsgruppe zu verwenden hat.

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Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 21. Januar 2005 beschlossen und durch nachfolgende Unterschriften bestätigt:

Peter Michalski, Werner Rosen, L.(Lieselotte) Wahl, (Roswitha) Stoff, (Manfred) Gehlen,

Alois Sommer, (Albert) Wahl, H.(Heinz) Vaßen, (Joachim) Scheld, (Michael) Moersch ,

A.(Alois) Heinen, (Jürgen) Leutheuser

Die ( )-Ausdrücke wurden zum besseren Verständnis hier ergänzt und sind nicht Bestandteile der Unterschrift.